Rechtsprechung
BVerwG, 14.02.1996 - 9 C 19.95 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Anerkennung als Asylberechtigter - Vorliegen von Abschiebungshindernissen - Gewährung von Abschiebungsschutz
Verfahrensgang
- VGH Bayern, 28.10.1994 - 24 BA 94.33479
- BVerwG, 14.02.1996 - 9 C 19.95
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- BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 15.95
Abschiebungshindernis - Menschenrechte - Gefährdung - Naturkatastrophen - …
Auszug aus BVerwG, 14.02.1996 - 9 C 19.95
Der erkennende Senat hat mit Urteilen vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 und 9 C 15.95 - entschieden, daß das Bundesamt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht dazu verpflichtet werden kann, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG für eine Ermessensentscheidung nach § 54 AuslG festzustellen.Der erkennende Senat hat jedoch mit Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 15.95 - entschieden, daß Art. 3 EMRK ebenso wie das Asylrecht nicht vor den allgemeinen Folgen von Naturkatastrophen, Bürgerkriegen und anderen bewaffneten Konflikten schützt.
Zwar hat der erkennende Senat mit den bereits genannten Urteilen vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 und 9 C 15.95 - entschieden, daß allgemeine Gefahren wie die typischen Bürgerkriegsgefahren von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG auch dann nicht erfaßt werden, wenn sie den einzelnen Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffen.
- BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95
Abschiebungsschutz für Flüchtlinge
Auszug aus BVerwG, 14.02.1996 - 9 C 19.95
Der erkennende Senat hat mit Urteilen vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 und 9 C 15.95 - entschieden, daß das Bundesamt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht dazu verpflichtet werden kann, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG für eine Ermessensentscheidung nach § 54 AuslG festzustellen.Zwar hat der erkennende Senat mit den bereits genannten Urteilen vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 und 9 C 15.95 - entschieden, daß allgemeine Gefahren wie die typischen Bürgerkriegsgefahren von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG auch dann nicht erfaßt werden, wenn sie den einzelnen Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffen.